Vereinsstatuten

VEREIN: UNION SPORTVEREIN KOPPL
Union Tennisclub Koppl

 

§ 1 Name und Sitz des Vereines

(1) Der Verein hat den Namen UNION TENNISCLUB KOPPL
(2) Er hat seinen Sitz in 5321 KOPPL

§ 2 Zweck des Vereines

(1) Der Verein ist weder auf Gewinn für sich noch für seine Mitglieder ausgerichtet. Er ist ein gemeinnütziger, unpolitischer und überparteilicher Verein
(2) Der Verein bezweckt die Pflege des allgemeinen Körpersports für seine  Mitglieder in jeglicher erlaubter Art

§ 3 Vorgesehene Tätigkeiten zur Verwirklichung der Vereinszwecke

(1) Der Erlangung des Vereinszweckes dienen folgende ideellen Mittel:

a) Pflege des Sports auf allen Gebieten des Leistungs- und Gesundheitssportes für alle Altersstufen
b) geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich, insbesondere durch  Ausbildungsveranstaltungen und Teilnahme an bzw. Veranstaltung von Wettbewerben
c) Herausgabe von Mitteilungsblättern und Druckschriften und sonstige Kommunikationsmitteln, Errichtung einer Fachbibliothek
d) Durchführung von geselligen Veranstaltungen
e) Vertrieb von Sportgeräten, Abzeichen und ähnlichen Artikeln, die der ideellen und materiellen Förderung des Vereines dienen
f) Errichtung und Vermietung von Sportanlagen

§ 4 Aufbringung der materiellen Mittel und Bestimmung ihrer Höhe

(1) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen), sofern damit keine statutenwidrigen Auflagen verbunden sind
c) Erträgnisse aus Vereinsaktivitäten nach § 3

(2) Sämtliche Einnahmen stehen ausschließlich dem Verein zur Verwirklichung der Vereinszwecke zur Verfügung, Auszahlungen an Vereinsmitglieder sind generell untersagt, bei Ausscheiden aus dem Verein wie auch bei Auflösen desselben können nur die Sacheinlagen der Mitglieder nach ihrem gemeinen Wert abgelöst werden

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder:

(1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und den festgelegten jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten
(2) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern
(3) Ehrenmitglieder können jene Personen werden, welche hierzu ob ihrer besonderen Verdienste um das Wohl des Vereines ernannt werden

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig, die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die  Hauptversammlung ernannt.
(2) Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereines bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereines

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss, Todesfall  wie auch durch Auflösung des Vereines. Die Mitgliedschaft von  Ehrenmitgliedern wird zudem durch Aberkennung dieser Eigenschaft über Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung beendet
(2) Der Austritt kann nur zum 30.10. jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.  Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
(4) Gegen den Ausschluss ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des diesbezüglichen Verständigungsschreibens ein schriftlicher und begründeter Einspruch an die Hauptversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Verstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und  wegen unehrenhaften Verhalten verfügt werden

§ 8 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an sämtlichen Vereinsaktivitäten teilzunehmen, wie auch die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Alle Mitglieder können das Stimmrecht in der Hauptversammlung ausüben, das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu. Mitglieder, deren Rechte ruhen, sind hiervon ausgenommen
(2) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen
(3) Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben
(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der  Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zudem zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühren in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet

§ 9 Organe des Vereines und gemeinsame Bestimmungen

(1) Organe des Vereines sind:
* die Hauptversammlung
* der Vorstand
* die Rechnungsprüfer
* das Schiedsgericht
(2) Sämtliche Organe werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Wahlleitung obliegt dem/der Obmann/Obfrau, welcher auch den Wahlmodus bestimmt. Jedes Mitglied kann nur in ein Organ gewählt werden. Die Wiederwahl von Funktionären ist gestattet
(3) Jeder Funktionär übt seine Tätigkeit prinzipiell ehrenamtlich aus. Wenn die Ehrenamtlichkeit unzumutbar erscheint, kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung auf Zeit oder auf Dauer (bis auf Widerruf) beschießen. Der Ersatz notwendiger Spesen bleibt hiervon unberührt
(4) Die  Funktionsperiode dauert für jedes Organ bzw. jeden Funktionär drei Jahre und erlischt durch Zeitablauf, Tod, Rücktritt oder Enthebung. Jedes Organ bzw. jeder Funktionär bleibt auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl des neuen Organs Im Amt. Gleiches gilt auch bei geschlossenem Rücktritt eines Organs. Ist ein Organ unvollzählig geworden, so ist ein wählbares Mitglied unter nachfolgender Genehmigung durch die Hauptversammlung zu kooptieren

§ 10 Die Hauptversammlung

(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet alle Jahre im Gemeindegebiet von Koppl statt
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschuss des Vorstandes, der ordentlichen Hauptversammlung, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder hin binnen vier Wochen stattzufinden
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per Email oder SMS an die dem Verein bekanntgegebenen Kontaktdaten einzuladen
(4) Anträge von Mitgliedern können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie zumindest fünf Tage vor dem Termin beim Vorstand eingebracht worden sind
(5) Gültige Beschlüsse –ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden
(6) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die  Obmann/Obfrau, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter/innen. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne  Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen

§ 11 Aufgabe der Hauptversammlung
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter  Einbindung der Rechnungspüfer
  • Wahl der Vereinsorgane und Rechnungsprüfer
  • Behandlung von Einsprüchen gegen Ausschlüsse
  • Entscheidungen über die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. der Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
  • Satzungsänderung und Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 12 Der Vereinsvorstand und sein Aufgabenbereich

Der Vorstand besteht aus (mindestens)
* Obmann
* Kassier
(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die  Bestellung einer Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat
(3)Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich
(4)Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, bei Verhinderung von einem seiner Stellvertreter/innen schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen
(5)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die  Hälfte von Ihnen  anwesend ist
(6)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
(7)Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen
(8)Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt
(9)Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Es ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes von 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgenden Angelegenheiten

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereines und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen
(2)Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmannes/Obfrau und von einem seiner Stellvertreter/innen. In Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmann/Obfrau und des/der Kassiers/Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes
(3)Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden
(4)Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan
(5)Die Obmannstellvertreter vertreten den/die Obmann/Obfrau bei dessen Verhinderung
(6)Der/die  Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Die Sektionskassiere unterstützen den/die Kassier/in im Bereich der Kassengebarung des Vereines. Sie sind  selbstständig für die Geldgebarung der Sektionskassen verantwortlich
(7)Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte und verfasst in der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen die Protokolle

§ 14 Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel

§ 15 Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ein vereinsinternes Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes von 2002
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand  ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb  von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei  Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig

§ 16 Die Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden
(2) Bei Auflösung oder bei  Wegfall des  bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige Zweck im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden
(3) Diese Hauptversammlung ha auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat